Satzung

Satzung der Wählergemeinschaft Förderkreis Ahrenshoop

§ 1 Name und Sitz

Die Wählergemeinschaft führt den Namen Wählergemeinschaft Förderkreis Ahrenshoop und hat ihren Sitz in Ahrenshoop.


§ 2 Ziel und Zweck

Die Wählergemeinschaft Förderkreis Ahrenshoop ist eine Vereinigung von Bürgern, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung, ihren Ausschüssen und Arbeitsgruppen an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Der Zweck des Förderkreises Ahrenshoop besteht insbesondere in der Förderung des Erbes von Ahrenshoop als norddeutsche Künstlerkolonie. Der FK sorgt auf vielfältige Weise dafür, dass dieser besondere Ruf Ahrenshoops durch Traditionspflege und die Förderung neuer Impulse, die aus dieser Tradition erwachsen, gerechtfertigt und der Öffentlichkeit bewusst gemacht wird. Der Förderkreis Ahrenshoop setzt sich insbesondere für den Erhalt des Ortsbildes im Stil der Tradition ein. Dafür stellt die Wählergemeinschaft sich zu den Kommunalwahlen mit eigener Liste zur Wahl.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Wählergemeinschaft kann auf schriftlichen Antrag an den Vorstand jede Person werden, die sich für die Ziele des Förderkreises Ahrenshoop einzusetzen bereit ist.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischta) durch den Tod des Mitglieds,
    b) durch schriftliche Anzeige beim Vorstand,
    c) durch die Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen
    d) wenn ein Mitglied unbekannt verzogen ist,
    e) durch Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss

Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand dann beschlossen werden, wenn seine Handlung den Zielen des Förderkreises Ahrenshoop gegenüber als in Widerspruch stehend erkannt wird. Gewählte Vertreter der Wählergemeinschaft können nur von der Mehrheit einer Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.


§ 4 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Förderkreises Ahrenshoop. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres statt. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes sowie die Jahresabrechnung entgegen.

Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über:

a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
d) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
e) aller das Interesse des FK berührenden Angelegenheiten der Kommunalpolitik

f) Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen
g) Satzungsänderungen,
h) die Auflösung der Wählergemeinschaft Förderkreis Ahrenshoop.

2. Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss spätestens 10 Werktage vor dem Versammlungstermin per E-Mail erfolgen oder per Post aufgegeben werden.

4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit.


§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 bis 5 Jahren (abhängig von den Kommunalwahlen) zu wählenden Mitgliedern:

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden u. Schriftführer,
c) dem Rechnungsführer,

2. Der Förderkreis Ahrenshoop wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzende, vertreten.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Nachgewiesene und für die Wählergemeinschaft notwendige Auslagen sind zu vergüten, sofern der Vorstand seine Zustimmung erteilt.


§ 6 Rechnungslegung

1. Das Geschäftsjahr des Förderkreis Ahrenshoop ist identisch mit dem Kalenderjahr. Der Rechnungsführer hat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Kassenbericht zu erstellen. Der Förderkreis Ahrenshoop haftet für Verbindlichkeiten ausschließlich mit seinem Vermögen.


§ 7 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen

1. Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens einer Woche mit dem Tagesordnungspunkt der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuberufen.

2. Die Bewerber werden auf Vorschlag der Versammlungsteilnehmer in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, und Angaben enthält über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.

§ 8 Auflösung der Wählergemeinschaft

1. Über die Auflösung der Wählergemeinschaft kann nur beschlossen werden, wenn der Antrag auf Auflösung des Förderkreis Ahrenshoop allen Mitgliedern vier Wochen vor der dazu einzuberufenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht ist. In dieser Mitgliederversammlung können die anwesenden Mitglieder mit 2/3 Mehrheit den Auflösungsbeschluss fassen. Bei Auflösung des Förderkreis Ahrenshoop fällt sein Vermögen an die Gemeinde Ahrenshoop.


§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung ist beschlossen auf der Mitgliederversammlung der Wählergemeinschaft am 8. Februar 2019 und tritt mit gleichem Datum in Kraft.